2025-09-13
Mitgliedschaftsvereinbarung

Amtsblatt vom 06. März 2011 unter der Nummer: 27866 Vom Ministerium für Industrie und Handel: VERORDNUNG ÜBER FERNVERTRAEGE ABSCHNITT EINS Zweck, Geltungsbereich, Grundlage und Definitionen Zweck ARTIKEL 1 – (1) Zweck dieser Verordnung; die Antragsverfahren und -grundsätze bei Fernabsatzverträgen festzulegen. Geltungsbereich ARTIKEL 2 – (1) Diese Verordnung; Sie gilt für Verträge, die in schriftlichen, visuellen und elektronischen Medien oder unter Verwendung anderer Kommunikationsmittel und ohne Gegenüberstellung des Verbrauchers geschlossen werden, bei denen die sofortige oder nachträgliche Lieferung oder Leistung der Ware oder Leistung an den Verbraucher vereinbart wird. (2) die Bestimmungen dieser Verordnung; a) In Bezug auf Banken und Versicherungen, b) In Bezug auf Verkäufe, die über Automaten getätigt werden, c) In Bezug auf Verträge mit Telekommunikationsanbietern durch die Nutzung öffentlicher Telefone, ç) In Bezug auf Immobilienverkäufe, Leasing und andere Rechte in Bezug auf Immobilien, d) In Bezug auf Verträge Erhöhung oder Verringerung gilt nicht für Verträge. (3) Artikel 5, 6, 7 und 8 und Artikel 9 Absatz 1; a) Bei der Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs an den Wohn- oder Arbeitsort des Verbrauchers im Rahmen regelmäßiger Lieferungen des Verkäufers, dies gilt nicht für Verträge, bei denen der Vertragsgegenstand zur Erbringung der Dienstleistung verpflichtet ist. Grundlage ARTIKEL 3 - (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Artikel 9/A und 31 des Verbraucherschutzgesetzes vom 23.2.1995 unter der Nummer 4077 erstellt. Begriffsbestimmungen ARTIKEL 4 – (1) In dieser Verordnung; a) Minister: Minister für Industrie und Handel, b) Ministerium: Ministerium für Industrie und Handel, c) Dienstleistung: Jede andere Tätigkeit als die Bereitstellung von Waren gegen Entgelt oder Vorteil, ç) Kreditgeber: Die Bank, die berechtigt ist, Verbrauchern Barkredite zu gewähren gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, private Finanzinstitute und Finanzierungsunternehmen, d) Waren: Die beweglichen Waren, die dem Einkauf unterliegen, sowie Software, Audio, Video und ähnliche immaterielle Waren, die für die Verwendung im elektronischen Umfeld vorbereitet sind, e) Fernabsatzvertrag: Schriftlich, visuell, telefonisch und elektronische Medien oder sonstige Kommunikation Verträge über die unmittelbare oder nachträgliche Lieferung oder Erbringung von Waren oder Dienstleistungen an den Verbraucher, die unter Verwendung von Hilfsmitteln und ohne Begegnung mit dem Verbraucher geschlossen werden, : Waren- und Wasserlieferungen an den Verbraucher im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit oder berufliche Tätigkeiten, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts. ğ) Permanenter Datenträger: Jedes Werkzeug oder Medium, das es dem Verbraucher ermöglicht, die ihm persönlich übermittelten Informationen in einer Weise aufzuzeichnen, die eine Überprüfung dieser Informationen für einen angemessenen Zeitraum gemäß dem Zweck dieser Informationen und einen Zugriff ermöglicht genau zu den aufgezeichneten Informationen, h) Verbraucher: Eine natürliche oder juristische Person, die eine Ware oder Dienstleistung für nicht kommerzielle oder nicht berufliche Zwecke erwirbt, nutzt oder davon profitiert; bedeutet jedes Mittel oder Medium, das ihre Einrichtung ermöglicht.
ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen zu Fernabsatzverträgen Vorabinformationen und Informationsformular ARTIKEL 5 − (1) Der Verbraucher wird vom Verkäufer oder Lieferanten vor Abschluss des Fernabsatzvertrags auf klare, verständliche und bequeme Weise einschließlich aller folgenden Informationen informiert , in Übereinstimmung mit dem verwendeten Fernkommunikationsmittel. a) Name, Titel, vollständige Anschrift, Telefon und ggf. weitere Zugangsdaten des Verkäufers bzw. Anbieters. b) Die wesentlichen Merkmale der vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen. c) Der Verkaufspreis der Waren oder Dienstleistungen in Türkischen Lira, einschließlich aller Steuern. ç) Gegebenenfalls Versandkosten. d) Informationen über Zahlung und Lieferung bzw. Leistung. e) Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts und wie Sie dieses Recht nutzen. f) In Fällen, in denen die Nutzungsgebühr des Fernkommunikationsmittels nicht über der normalen Gebührenordnung berechnet wird, die zusätzlichen Kosten, die den Verbrauchern durch die Nutzung dieses Kommunikationsmittels entstehen. g) Die Gültigkeitsdauer der Verpflichtungen, einschließlich des Preises, in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen. ğ) In den Fällen, in denen Vertragsgegenstand eine kontinuierlich oder periodisch erbrachte Ware oder Dienstleistung ist, die Mindestdauer des besagten Vertrages. h) Beendigung von Schuldverhältnissen mit unbestimmter Laufzeit oder mehr als einem Jahr. ı) Informationen darüber, dass die Anträge bezüglich Beschwerden und Einwendungen der Verbraucher bei dem Schiedsgericht oder dem Verbrauchergericht für Verbraucherangelegenheiten am Wohnort oder am Ort,im Dezember jedes Jahres, an dem der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen erwirbt, innerhalb der vom Verbraucher festgelegten geldlichen Grenzen geltend gemacht werden können. (2) Der Verkäufer oder Lieferant hat dem Verbraucher das Auskunftsformular, das alle Informationen in Absatz 1 enthält, innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die vertragsgegenständliche Ware beim Verbraucher eintrifft, schriftlich oder auf einem fortlaufenden Datenträger auszuhändigen und vor dem Vertrag über die Dienstleistungen abgeschlossen wird. In Fällen, in denen mündliche Fernkommunikationsmittel wie Telefon verwendet werden, muss der Verkäufer dem Verbraucher das Informationsformular mit allen Informationen im ersten Absatz spätestens bei der Lieferung der Waren aushändigen. (3) Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Absatz 1 genannten Informationen zu kommerziellen Zwecken im Einklang mit den verwendeten Fernkommunikationsmitteln und im Rahmen der Grundsätze des guten Willens zum Schutz der Minderjährigen und der Erwachsenen erteilt werden, deren Macht der Diskriminierung begrenzt sind. (4) Im Falle der Nutzung verbaler Fernkommunikationsmittel wie Telefon ist es außerdem obligatorisch, den Verbraucher zu Beginn jedes Anrufs eindeutig über die Identität des Verkäufers oder Anbieters und den kommerziellen Zweck des Gesprächs zu informieren. Bestätigung der vorläufigen Informationen ARTIKEL 6 – (1) Sofern der Verbraucher nicht schriftlich bestätigt, dass er die in Artikel 5 genannten vorläufigen Informationen erhalten hat, kann ein Vertrag vom Verkäufer oder Lieferanten nicht abgeschlossen werden. Die Bestätigung der im elektronischen Umfeld abgeschlossenen Verträge, erfolgt ebenfalls im elektronischen Umfeld. Widerrufsrecht ARTIKEL 7 − (1) Bei Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag innerhalb von sieben Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne Zahlung einer Vertragsstrafe zu widerrufen. Es genügt, die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts innerhalb dieser Frist schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. (2) Das Widerrufsrecht beginnt bei Verträgen zur Lieferung der Ware mit dem Tag des Eingangs der Ware durch den Verbraucher, bei anderen Verträgen mit dem Tag des Vertragsschlusses. (3) Für den Fall, dass der Verkäufer oder Lieferant seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 6 nicht nachkommt, beträgt die Widerrufsfrist drei Monate. Diese Frist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher die Ware erhält, bei anderen Verträgen mit dem Tag des Vertragsschlusses. Werden die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen jedoch innerhalb von drei Monaten erfüllt, beginnt die im ersten Absatz genannte siebentägige Widerrufsfrist ab dem Tag zu laufen, an dem diese Verpflichtungen erfüllt sind. Es genügt, die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts innerhalb dieser Frist schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. (4) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht bei den nachfolgenden Verträgen nicht ausüben. a) Dienstleistungsverträge, bei denen die Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf des Widerrufsrechts begonnen wird. b) Verträge über Waren, deren Preise an Börsen oder anderen organisierten Märkten festgestellt werden. c) Verträge zur Lieferung von Waren, die nach den Wünschen des Verbrauchers oder eindeutig persönlichen Bedürfnissen angefertigt werden, auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können oder deren Verfallsdatum wahrscheinlich ist. ç) Verträge über Audio- oder Videoaufzeichnungen, Softwareprogramme und Computerverbrauchsmaterialien, sofern die Verpackung vom Verbraucher geöffnet wurde. d) Verträge zur Lieferung von Zeitschriften wie Zeitungen und Illustrierten. e) Verträge über die Erbringung von wett- und lotteriebezogenen Dienstleistungen. f) Verträge über Dienstleistungen, die sofort in der elektronischen Umgebung ausgeführt werden, und immaterielle Güter, die dem Verbraucher sofort geliefert werden. (5) Bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher ein Kredit für die vollständige oder teilweise Erfüllung seiner Schuld durch den Verkäufer oder den Lieferanten oder einen mit ihm zusammenwirkenden Dritten gewährt wird, falls der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht im Rahmen der Bestimmungen Gebrauch macht, enthält  dieses Artikel der Kreditvertrag auch eine Verpflichtung zur Zahlung einer etwaigen Entschädigungs- oder Strafklausel und dies endet ohne Gegenstand. Dazu muss die Rücktrittserklärung aber auch schriftlich an den Verleiher gerichtet werden. Vorbehalten bleiben gegenseitige Rücknahmeverpflichtungen der Parteien. Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts ARTIKEL 8 − (1) Wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, muss der Verkäufer oder der Lieferant den erhaltenen Gesamtbetrag spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung zurückerstatten , und jedes Dokument, das den Verbraucher verschuldet, ohne dass dem Verbraucher Kosten entstehen, und er ist verpflichtet, die Ware am selben Tag zurückzunehmen. (2) Die Wertminderung der erhaltenen Ware oder das Vorliegen eines Grundes, der die Rückgabe unmöglich macht, stehen der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen. Ist die Wertminderung oder die Unmöglichkeit der Rückgabe jedoch auf ein Verschulden des Verbrauchers zurückzuführen, hat der Verkäufer den Wert oder die Wertminderung der Ware zu ersetzen. Veränderungen und Verschlechterungen, die durch die gewöhnliche Ingebrauchnahme der Ware entstehen, gelten nicht als Wertminderung.
Vertragserfüllung ARTIKEL 9 - (1) Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, wird der Verkäufer oder Lieferant den Auftragsgegenstand innerhalb von spätestens dreißig Tagen ab dem Tag, an dem ihm die Bestellung durch den Verbraucher zugestellt wird, erfüllen. Diese Frist kann um höchstens zehn Tage verlängert werden, sofern dies dem Verbraucher schriftlich oder durch einen fortlaufenden Datenträger mitgeteilt wird. (2) Im Falle der Unmöglichkeit der Ausführung der bestellten Ware oder Dienstleistung ist der Verbraucher hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm der gezahlte Gesamtpreis sowie alle ihn schuldbegründenden Unterlagen innerhalb von zehn Tagen zurückzusenden. Der Umstand, dass die Ware nicht auf Lager ist, gilt nicht als Unmöglichkeit der Erfüllung der Ware. (3) Der Verkäufer oder Lieferant kann dem Verbraucher eine andere Ware oder Dienstleistung mit gleicher Qualität und gleichem Preis liefern, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind. a) Es wurde vertraglich vereinbart. b) Verständnis dafür, dass die vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen aus berechtigtem Grund nicht geliefert werden können. c) Die Verbraucher klar und verständlich zu informieren und ihre Zustimmungen einholen