Fernabsatzvertrag

Fernabsatzvertrag

Amtsblatt mit der Nummer: 27866 vom 06. März 2011, vom Ministerium für Industrie und Handel: ERSTER ABSCHNITT DER VERORDNUNG BEZÜGLICH FERNABSATZVERTRÄGEN Zweck, Geltungsbereich, Grundlage und Definitionen ARTIKEL 1 Zweck – (1) Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, die Anwendungsverfahren sowie Grundlagen für Fernabsatzverträge festzulegen. ARTIKEL 2 Geltungsbereich - (1) Diese Verordnung gilt für Verträge, die in schriftlicher, visueller und elektronischer Form oder unter Verwendung anderer Kommunikationsmittel und ohne Gegenüberstellung mit den Verbrauchern geschlossen werden, wobei die sofortige oder nachträgliche Lieferung oder Ausführung der Waren oder Dienstleistungen an den Verbraucher vereinbart wird. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Verträge, die a) im Zusammenhang mit Banken und Versicherungen, b) im Zusammenhang mit Verkäufen über Automaten, c) mit Telekommunikationsdiensten über öffentliche Telefondienste, ç) im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie, der Vermietung und anderen Rechten bezüglich der Immobilie, d) durch Erhöhung oder Verringerung abgeschlossen werden. (3) Die Artikel 5, 6, 7 und 8 sowie der erste Absatz von Artikel 9 gelten nicht für Verträge, die A) über die Beförderung von Lebensmitteln, Getränken oder anderen täglichen Konsumgütern zum Wohnort oder Arbeitsplatz des Verbrauchers im Rahmen der regelmäßigen Lieferungen des Verkäufers, b) mit Anbietern, die Dienstleistungen in Bereichen wie Reisen, Unterkunft, Gastronomie, Unterhaltungsindustrie erbringen, und in denen der Anbieter verpflichtet ist, die vertraglich erbrachten Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu erbringen. ARTIKEL 3 Grundlage – (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Artikel 9/A sowie 31 des Verbraucherschutzgesetzes der Nummer 4077 vom 23.2.1995 erstellt. ARTIKEL 4 Definitionen – (1) Die folgenden, in dieser Verordnung, erwähnten Begriffe, werden auf folgender Weise definiert; a) Minister: Minister für Industrie und Handel, b) Ministerium: Ministerium für Industrie und Handel, c) Dienstleistungen: jegliche durchgeführte Tätigkeit gegen Gebühr oder Interesse, außer der Bereitstellung von Waren, ç) Kreditgeber: Banken, private Finanzinstitute und Finanzierungsgesellschaften, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften berechtigt sind, Barkredite an Verbraucher zu gewähren, d) Waren: bewegliche Gegenstände, die Gegenstand des Kaufes sind, sowie Software, Audio, Video und ähnliche immaterielle Güter, die für die Verwendung in elektronischen Medien aufbereitet sind, e) Fernvertrag: Verträge, die in schriftlichen oder visuellen, telefonischen und elektronischen Medien oder über andere Kommunikationsmittel und ohne Gegenüberstellung mit den Verbrauchern geschlossen wurden und die sofortige oder nachträgliche Lieferung der Ware oder Ausführung oder Dienstleistung an den Verbraucher vereinbart wird, f) Anbieter: natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen für den Verbraucher im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erbringen, einschließlich öffentlicher Körperschaften, g) Verkäufer: natürliche oder juristische Personen, die Waren für den Verbraucher im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit anbieten, einschließlich öffentlicher Körperschaften, ğ) Ständiger Datenträger: Jedes Mittel oder jede Medium, die es dem Verbraucher ermöglicht, die ihm persönlich übermittelten Informationen so aufzuzeichnen, dass er sie für einen angemessenen Zeitraum gemäß dem Zweck dieser Informationen prüfen und auf die aufgezeichneten Informationen genau zugreifen kann, h) Verbraucher: Eine natürliche oder juristische Person, die eine Ware oder Dienstleistung für kommerzielle oder nicht berufliche Zwecke erwirb, nutzt oder davon profitiert, i) Fernkommunikationsmittel: Bezieht sich auf jedes Mittel oder Medium, wie Briefe, Kataloge, Telefon, Fax, Radio, Fernseher, E-Mail, Internet, die es ermöglichen Verträge ohne physisches Aufeinandertreffen, abzuschließen.

ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Verordnungen bezüglich Fernabsatzverträge ARTIKEL 5 Vorabinformations- und Informationsformular – (1) Der Verbraucher wird vor Abschluss des Fernabsatzvertrags vom Verkäufer oder Anbieter in einer klaren und verständlichen Weise sowie entsprechend dem verwendeten Fernkommunikationsmittel informiert, einschließlich aller folgenden Informationen. a) Name, Titel, vollständige Adresse, Telefonnummer und gegebenfalls weitere Kontaktdaten des Verkäufers oder Anbieters. b) Die grundlegende Merkmale der vertragsgegenständlichen Ware oder Dienstleistung. c) Der Verkaufspreis der Ware oder Dienstleistung in Türkischen Lira, einschließlich aller Steuern. ç) Falls vorhanden, die Versandkosten. d) Die Informationen bezüglich Zahlung und Lieferung sowie Leistung. e) Die Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts und wie dieses Recht geltend gemacht wird. f) In Fällen, in denen die Kosten für die Nutzung des Fernkommunikationsmittels nicht nach der üblichen Gebührenordnung berechnet werden, die zusätzlichen Kosten, die den Verbrauchern aufgrund der Nutzung dieses Kommunikationsmittels entstehen. g) Die Gültigkeitsdauer der Verpflichtungen, einschließlich des Preises für Waren oder Dienstleistungen. ğ) Der Gegenstand des Vertrages ist die Mindestdauer dieses Vertrages, wenn es sich um eine Waren- oder Dienstleistungserbringung handelt, die kontinuierlich oder periodisch ausgeführt wird. h) Die Bedingungen für die Auflösung von Schuldverhältnissen mit unbefristeter Laufzeit oder einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. ı) Informationen darüber, dass Anträge bezüglich Beschwerden und Einwände der Verbraucher innerhalb der vom Ministerium im Dezember eines jeden Jahres festgelegten monetären Grenzen beim Schiedsgericht für Verbraucherfragen oder beim Verbrauchergerichtsstand am Wohnort des Verbrauchers oder am Ort des getätigten Kaufes der Ware oder Dienstleistung, eingereicht werden können. (2) Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet, dem Verbraucher das Informationsformular bezüglich der Waren mit allen im ersten Absatz enthaltenen Informationen schriftlich oder über einen kontinuierlichen Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, bevor die vertragsgegenständliche Ware den Verbraucher erreicht sowie bezüglich Dienstleistungen, bevor der Vertrag erfüllt wird. In Fällen, in denen verbale Fernkommunikationsmittel wie Telefon verwendet werden, muss der Verkäufer dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware ein Informationsformular mit allen im ersten Absatz enthaltenen Informationen vorlegen. (3) Es ist erforderlich darauf hinzuweisen, dass die im ersten Absatz genannten Informationen in Übereinstimmung mit den verwendeten Fernkommunikationsmitteln und im Rahmen der Grundsätze des guten Willens zu kommerziellen Zwecken bereitgestellt werden, um Minderjährige, bevormundete Erwachsene oder urteilsunfähige Erwachsene zu schützen. (4) Im Falle der Verwendung von verbalen Fernkommunikationsmitteln, wie Telefon, ist es ebenfalls obligatorisch, den Verbraucher zu Beginn jedes Gesprächs über die Identität des Verkäufers oder Anbieters und den kommerziellen Zweck des Gesprächs klar mitzuteilen. ARTIKEL 6 Bestätigung der Vorabinformationen – (1) Der Vertrag kann vom Verkäufer oder Anbieter nicht geschlossen werden, es sei denn, der Verbraucher bestätigt schriftlich, dass er die in Artikel 5 genannten Vorabinformationen erhalten hat. Bei Verträgen, die in elektronischer Form abgeschlossen werden, erfolgt die Bestätigung ebenfalls in elektronischer Form. ARTIKEL 7 Widerrufsrecht – (1) Bei Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher das Recht, innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne Zahlung einer Vertragsstrafe vom Vertrag zurückzutreten. Es genügt, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts innerhalb dieser Frist schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. (2) Die Widerrufsfrist beginnt bei Verträgen über die Lieferung der Ware ab dem Tag des Erhalts der Ware durch den Verbraucher, und in anderen Verträgen ab dem Tag des Vertragsschlusses. (3) Falls der Verkäufer oder Anbieter seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 5 und 6 nicht nachkommt, beträgt die Widerrufsfrist drei Monate. Diese Frist beginnt in Verträgen über die Lieferung der Ware ab dem Tag des Erhalts der Ware durch den Verbraucher, und in anderen Verträgen ab dem Tag des Vertragsschlusses. Werden jedoch die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen innerhalb der Frist von drei Monaten erfüllt, so beginnt die im ersten Absatz genannte 14 (vierzehn)-tägige Widerrufsfrist ab dem Tag der Erfüllung dieser Verpflichtungen. Es genügt, dass die Willenserklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts innerhalb dieser Frist schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. (4) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht in den folgenden Verträgen nicht ausüben. a) Dienstleistungsverträge, die mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf des Widerrufsrechts mit der Erbringung der Dienstleistung beginnen. b) Verträge über Waren, deren Preis an der Börse oder auf anderen organisierten Märkten festgelegt werden. c) Verträge über die Lieferung von Waren, die auf die Wünsche des Verbrauchers oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse angefertigt worden sind und die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht rückgabefähig sind sowie die Gefahr besteht, dass die Ware verderben oder deren Ablaufdatum abgelaufen könnte. ç) Verträge über Audio- oder Videoaufzeichnungen, Softwareprogramme und Computerzubehör, sofern die Verpackung vom Verbraucher geöffnet wurde. d) Verträge über die Lieferung von Periodika wie Zeitungen und Zeitschriften. e) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wetten und Lotterien. f) Verträge über sofortige, in elektronischer Form, erbrachte Dienstleistungen und immaterielle Güter, die sofort an den Verbraucher geliefert werden. (5) Bei Fernabsatzverträgen, in denen dem Verbraucher ein Kredit zur vollständigen oder teilweisen Erfüllung seiner Schulden durch den Verkäufer oder Anbieter oder einen mit ihm kooperierenden Dritten gewährt wird, endet der Kreditvertrag auch ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz oder Vertragsstrafen, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausübt. Dazu muss die Rücktrittserklärung jedoch auch schriftlich an den Kreditgeber übermittelt werden. Die gegenseitige Rücktrittsverpflichtungen der Parteien sind vorbehalten. ARTIKEL 8 Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts – (1) Falls der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, ist der Verkäufer oder Anbieter verpflichtet, den erhaltenen Gesamtpreis und alle Dokumente, die den Verbraucher belasten, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Widerrufserklärung, dem Verbraucher, ohne dass dem Verbraucher Kosten entstehen, zurückzugeben und die Ware innerhalb von zwanzig Tagen zurückzunehmen. (2) Die Wertminderung der gelieferten Ware oder das Vorhandensein eines Grundes, der eine Rückgabe unmöglich macht, stellt kein Hindernis für die Ausübung des Widerrufsrechts dar. Falls jedoch die Wertminderung oder die Unmöglichkeit der Rückgabe auf einen Mangel des Verbrauchers zurückzuführen ist, muss dem Verkäufer der Wert oder die Wertminderung der Ware entschädigt werden. Veränderungen und Schäden, die aufgrund der gewöhnlichen Verwendung von Waren auftreten, gelten nicht als Wertminderung.

ARTIKEL 9 Erfüllung des Vertrages – (1) Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erfüllt der Verkäufer oder Anbieter den Auftragsgegenstand spätestens innerhalb von dreißig Tage ab dem Tag, an dem ihm der Verbraucher die Bestellung übermittelt hat. Diese Frist kann um höchstens zehn Tage verlängert werden, sofern der Verbraucher zuvor schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger benachrichtigt wird. (2) Falls die Ausführung der bestellten Ware oder Dienstleistung unmöglich wird, muss der Verbraucher darüber informiert werden und der von ihm gezahlte Gesamtpreis und alle Dokumente, die ihn belasten, müssen ihm spätestens zehn Tage zurückerstattet werden. Die Tatsache, dass die Ware nicht auf Lager ist, gilt nicht als Unmöglichkeit der Erfüllung des Erwerbs der Ware. (3) Der Verkäufer oder Anbieter kann dem Verbraucher andere Waren oder Dienstleistungen gleicher Qualität und zum selben Preis liefern, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind. a) Es wurde vertraglich vereinbart. b) Die Erkenntnis, dass die vertragsgegenständliche Ware oder Dienstleistung aus einem berechtigten Grund nicht geliefert werden kann. c) Die Einholung der Einwilligung des Verbrauchers, indem dieser auf klare und verständliche Weise informiert wurde.